Holzfeuerungen - Schonfrist endet bald

Austauschpflicht von alten Holzfeuerungen beginnt ab Ende 2020

 

Viele Hauseigentümer müssen bald prüfen, ob ihr Kaminofen, Kachelofen oder Heizkamin auch noch künftig den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Denn für Anlagen mit zu hohen Staub- und Kohlenmonoxidwerten, die zwischen 1985 und 1994 errichtet wurden, endet Ende dieses Jahres die vom Gesetzgeber eingeräumte Schonfrist. Sind die Emissionen zu hoch, dürfen die Altanlagen nach 2020 nicht weiter betrieben werden.

 

Der Nachweis, dass die Grenzwerte eingehalten werden, erfolgt durch eine Herstellerbescheinigung oder durch eine Messung des Schornsteinfegers. Eine Nachmessung und eventuelle Nachrüstung lohnt sich jedoch meist nicht, da dies oft teurer ist als ein neuer, effizienterer Ofen. Hauseigentümer sollten daher bereits jetzt die Werte prüfen und Ü25-Anlagen mit zu hohen Emissionswerten erneuern. Auch bei älteren Exemplaren, die die Grenzwerte einhalten, und bei etwas jüngeren, die nicht unter die Frist fallen, kann sich ein Austausch wegen des geringeren Brennstoffbedarfs lohnen.

 

Kamin- und Kachelöfen erhöhen in der kalten Jahreszeit den Wohnkomfort CO2-neutral. Außerhalb der eigenen vier Wände sorgen die rund elf Millionen Anlagen in Deutschland jedoch für Feinstaub in der Luft. Seit 2015 müssen neue Einzelraumfeuerstätten daher strengere Auflagen erfüllen. Jetzt endet auch die Übergangsfrist für vor dem 1. Januar 1995 errichtete Feuerstätten. Der Staubgrenzwert liegt nun bei 0,15 Gramm pro Kubikmeter Abgas, der Kohlenmonoxid-Grenzwert bei vier Gramm pro Kubikmeter. Gesetzliche Grundlage ist die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV). Für vor 1985 errichtete Anlagen endete die Frist bereits am 31. Dezember 2017.

 

Welche Öfen fallen unter die Regelung?

Alle ummauerten Feuerstätten wie Kamin- oder Kachelöfen mit einem industriellen Heizeinsatz und einer Leistung von mindestens vier Kilowatt fallen unter die Verordnung. Sie müssen außerdem mit einer Tür verschließbar sein. Raumheizer wie Schwedenöfen, die nicht über eine Ummauerung verfügen, müssen ebenfalls nachgerüstet werden. 

 

Für offene Kamine, handwerklich errichtete Grundöfen und Kochherde sowie geschlossene Kamine, die auch im offenen Zustand betrieben werden dürfen, gilt die Regelung nicht. Historische Kaminöfen, die nachweislich vor dem 1. Januar 1950 errichtet wurden, fallen ebenfalls nicht unter die Verordnung. Haben die Eigentümer den Ofen jedoch im Laufe des Betriebs in Haus oder Wohnung umgesetzt, wird er vom Gesetzgeber als Neuanlage behandelt. Für ihn endet dann auch am 31. Dezember 2020 die Schonfrist.

  

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